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   VGH Bayern, 10.11.2009 - 4 ZB 08.3423   

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https://dejure.org/2009,50354
VGH Bayern, 10.11.2009 - 4 ZB 08.3423 (https://dejure.org/2009,50354)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.11.2009 - 4 ZB 08.3423 (https://dejure.org/2009,50354)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. November 2009 - 4 ZB 08.3423 (https://dejure.org/2009,50354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Recht des Wasserversorgers zur Bestimmung der Übergabestelle; erforderlicher Wasserdruck an der Übergabestelle; lagebedingte Versorgungsschwierigkeiten (im Außenbereich auf erhöhter Stelle); keine Belehrungspflicht über AkteneinsichtsrechtWAS des Zweckverbandes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.07.1999 - 2 L 197/97

    Anspruch auf Änderung der Dimensionierung der Anschlussleitung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 10.11.2009 - 4 ZB 08.3423
    Die Behebung lagebedingter Versorgungsschwierigkeiten obliegt in erster Linie dem Grundstückseigentümer selbst (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein vom 7.7.1999 Az. 2 L 197/97 in juris RdNr. 40 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.07.1997 - 23 B 95.3277
    Auszug aus VGH Bayern, 10.11.2009 - 4 ZB 08.3423
    Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Pflicht des Eigentümers des - neu entstandenen - Vorderliegergrundstücks zur Duldung sowohl der bereits vor Jahren verlegten Grundstücksanschlussleitung (bis zum Pumpenhäuschen) als auch der privaten Versorgungsleitung in seinem Grundstück besteht, das sein Abwehrrecht aus § 1004 Abs. 1 BGB einschränkt (vgl. zum Notleitungsrecht in einem solchen Fall: BayVGH v. 24.7.1997 Az. 23 B 95.3277 in juris, RdNrn. 33 - 36).
  • VGH Bayern, 16.03.2009 - 20 B 09.314

    Kommunalabgaben; Reparatur einer Wasserleitung; Erstattungsbescheid;

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch die des Verfahrens 4 ZB 08.3423, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

    Angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Oktober 2008 Az. W 2 K 07.1242 (Verfahren 4 ZB 08.3423) und des Inhaltes der vorgelegten Behördenakten spricht aber Vieles dafür, dass ein Grundstücksanschluss im Sinne des § 3 Buchst. c gegeben ist, weil u.a. im Pumpenhäuschen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5563 am Ende der gering dimensionierten Wasserleitung eine Übergabestelle (das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude, § 3 Buchst. e und f WAS) mit Wasseruhr geschaffen worden war.

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